Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt),
Köln


Steuerberater Köln

Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)

Steuerberater mit freien Kapazitäten




Sonntagsdienst

Die Betriebszeiten richten sich nach den Bedürfnissen der mehrheitlich erwerbstätigen Mandanten.

  • Montag bis Freitag: Mittags bis abends. 
  • Samstag: Kein Betrieb.
  • Sonntag: Mittags bis abends.

Festpreisangebot 

Es findet kein Verstecken hinter der Vergütungsverordnung für Steuerberater statt.

Stattdessen wird mit den Mandanten vor Beginn der Arbeiten eine fixe Vergütung vereinbart.

Geteiltes Vertrauen

Die Mandanten zahlen vor Beginn der Arbeiten fünfzig Prozent der vereinbarten Vergütung an. 

Die Restzahlung muss erst nach Abschluss der Steuerveranlagung erfolgen.

 






Steuerberater mit freien Kapazitäten


Sie suchen dringend einen Steuerberater?


Online-Steuerberater Jakob Röß aus Köln erstellt 

  • Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende und Vermieter, 
  • Feststellungserklärungen für Grundstücksgemeinschaften, 
  • betriebliche Jahressteuererklärungen sowie 
  • Jahresgewinnermittlungen und Jahresabschlüsse für kleinere Unternehmen mit den Rechtsformen Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG, UG & Co. KG, Gmbh & Co. KG, UG, GmbH und AG,
  • überprüft Steuerbescheide und 
  • führt Einspruchsverfahren.

Nach Eingang Ihrer Anzahlung und Ihrer vollständigen Unterlagen erfolgt eine kurzfristige Bearbeitung Ihres Anliegen.

Es werden die Kanzleisoftware Stotax sowie die Standardkontenrahmen 3 und 4 verwendet. Es können Buchungssätze im Datev-Format importiert und exportiert werden.







Erstellung von Einkommensteuererklärungen und Feststellungserklärungen für Grundstücksgemeinschaften

 

Erstellung von betrieblichen Jahressteuererklärungen, Jahresgewinnermittlungen und Jahresabschlüsse für kleinere Unternehmen


Prüfung von Steuerbescheiden und Führung von Einspruchsverfahren



Die Abgabefrist für Jahressteuererklärungen mit Pflichtveranlagung für nicht beratende Steuerpflichtige endet


  • für den Besteuerungszeitraum 2020 am 1. bzw. 2. November 2021,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021 am 31. Oktober bzw. 1. November 2022,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 am 2. Oktober 2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 am 2. September 2024 und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024 am 31. Juli 2025.


Für Land- und Forstwirte gelten abweichende Regeln.


Die Abgabefrist für Jahressteuererklärungen mit Pflichtveranlagung für beratende Steuerpflichtige endet


  • für den Besteuerungszeitraum 2020 am 31. August 2022,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021 am 31. August 2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 am 31. Juli 2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 am 2. Juni 2025 und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024 am 30. April 2026.


Für Land- und Forstwirte gelten abweichende Regeln.

Die Finanzverwaltung kann in bestimmten Fällen eine kürzere Abgabefrist bestimmen.


Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften


Kapitalgesellschaften müssen außerdem ihren Jahresabschluss innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag im Unternehmensregister offenlegen. 

Auch Personengesellschaften ohne natürlichen Vollhafter (z.B. GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG) sind von entsprechenden Offenlegungspflichten betroffen.

Kleinstkapitalgesellschaften müssen zumindest ihre Bilanzen im Unternehmensregister hinterlegen. Größere Gesellschaften haben umfangreichere Offenlegungspflichten zu erfüllen.

Unternehmen, die ihre Offenlegungspflichten nicht erfüllen, werden vom Bundesamt für Justiz verfolgt. Diese Verfolgung geschieht üblicherweise nicht vom ersten Verspätungstag an, sondern unter Anwendung einer Schonfrist von etwa zwei bis drei Monaten. 

In der Regel werden dabei relativ hohe Zwangsgelder bei fortgesetzter Pflichtverletzung angedroht. Spätestens dann sollte von der Geschäftsführung dringend reagiert und die Erstellung sowie Offenlegung eines Jahresabschlusses veranlasst werden.